Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Johannes Lübbering GmbH, der Lübbering Abrollsysteme e.K. und der Luebbering (UK) Ltd. an bzw. für Unternehmer.
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Partners stellt ein bindendes Vertragsangebot seinerseits dar.
- Wir sind berechtigt, das in der Bestellung des Partners liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang anzunehmen. Erklären wir uns innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies als Ablehnung des Vertragsangebots.
- Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen und technische Zeichnungen, sind nur annähernd maßgebend. Sie dienen lediglich der Beschreibung und Kennzeichnung unseres Angebotes und werden nicht Bestandteil des Vertrags. Etwas anderes gilt nur, wenn wir die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben in unserem Eigentum, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung einer werkvertraglichen Leistung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie ist nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich von uns bestätigt wird.
§ 3 Vertraulichkeit
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden. Der empfangende Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen zu offenbaren, sofern und soweit er hierzu durch Gesetz oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung verpflichtet ist.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung es sei denn, andere Bedingungen sind schriftlich vereinbart.
- Wir behalten und das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Umfang und Auswirkung einer Preiserhöhung werden wir dem Partner auf Verlangen nachweisen. Liegt diese Anpassung 20% oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
- Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von uns erbrachten Teilleistungen zu verlangen.
- Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wechsel und Scheck gelten nicht als vertragsgemäßes Zahlungsmittel und werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
- Der Partner hat während des Verzugs die Geldschuld mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
- Der Vertragspartner kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
§ 5 Lieferung
- Unsere Lieferungen erfolgen EXW D-33442 Herzebrock-Clarholz (Incoterms® 2020), sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Der veranschlagte Liefertermin/die Lieferfrist verlängert sich in Fällen höherer Gewalt oder bei Streik für die Dauer der hierdurch bedingten Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragspartner etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
- Wenn wir unsere Leistung nicht zum vorgesehenen Termin/innerhalb der vorgesehenen Frist erbringen, hat uns der Vertragspartner zunächst eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Partner dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Erfordernis der Nachfristsetzung gilt nur dann nicht, wenn der Partner den Fortbestand seines Leistungsinteresses ausdrücklich an die Rechtzeitigkeit unserer Leistung gebunden hat.
- Wir sind zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Partner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar, die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt und dem Partner die Teillieferungen unter Berücksichtigung unser Belange zumutbar ist.
§ 6 Gefahrübergang, Annahmeverzug
- Bei vereinbarter Lieferung EXW D-33442 Herzebrock-Clarholz (Incoterms® 2010) geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung oder des Verlustes der Ware mit deren Bereitstellung zur Abholung am Werk Herzebrock-Clarholz auf den Partner über. Auf Wunsch des Partners werden wir die Verladung der Ware auf dessen Kosten und Gefahr durchführen.
- Sofern der Partner es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; der Partner bestimmt den Versicherungsumfang und trägt die hierfür anfallenden Kosten.
- Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit deren Abnahme auf den Partner über.
- Kommt der Partner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Bei Verzug der Annahme von mehr als 3 Tagen sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Partners zu versenden. Mangels einer besonderen Vereinbarung wählen wir Transportmittel und -weg.
§ 7 Abnahme
- Der Partner ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.
- Unsere Werkleistungen gelten 12 Tage nach unserer Meldung der Fertigstellung als abgenommen, es sei denn, der Partner rügt innerhalb dieses Zeitraums schriftlich bestehende wesentliche Mängel.
- Der Partner ist zur Verweigerung der Abnahme nur dann berechtigt, soweit der Mangel den vertraglich vorausgesetzten oder, sofern nicht vertraglich vorausgesetzt, den gewöhnlichen Gebrauch des Werks aufhebt oder nicht bloß unerheblich mindert. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung zu erfolgen.
- Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen.
- Die Nutzung von durch uns reparierten oder gewarteten Gegenständen zu Produktionszwecken gilt als Abnahme.
§ 8 Gewährleistung, Haltbarkeitszusage
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme.
- Geringfügige Abweichungen unserer Lieferung und Leistung von der Auftragsbestätigung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden kann. Änderungen am Produkt durch technischen Fortschritt, veränderte rechtliche Vorgaben oder die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile behalten wir uns vor. Diese Veränderungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Partner zumutbar sind, insbesondere die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck, nicht beeinträchtigen.
- Der Partner hat unsere Lieferung unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Vertragsgemäßheit hin zu untersuchen. Erkennbare Mängel, hierzu zählt auch eine Zuweniglieferung, hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Den Partner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Soweit wir eine bestimmte Haltbarkeit unserer Produkte zusagen, gilt eine solche Zusage ausdrücklich nicht für Verschleißteile, wie z.B. Lager, Achsen, Nüsse, Abtriebszahnräder oder Bits. Weist das entsprechende Produkt innerhalb der maßgeblichen Frist und innerhalb der maximal zugesagten Anzahl von Schraubzyklen einen Mangel auf, so hat der Partner zu beweisen, dass der Mangel innerhalb der Frist aufgetreten ist, dass die Anzahl an zugesagten Schraubzyklen nicht überschritten wurde und, dass er das Produkt nicht bestimmungswidrig verwendet sowie unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen befolgt hat. Die Zusage einer bestimmten Haltbarkeit hat nicht den Zweck, den Partner gegen Schäden abzusichern, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind.
Ansprüche wegen eines innerhalb der genannten Frist aufgetretenen Mangels können nur bis zum Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. - Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Art der Nacherfüllung vor. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass unsere Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Je nach Art der Leistung, des Mangels und den sonstigen Umständen sind uns mehrere Nacherfüllungsversuche zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so ist der Partner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
- Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
- Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
§ 9 Haftungsbeschränkung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten, reparierten oder gewarteten Sache selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
- Soweit wir dennoch auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge vorausgesehen haben oder hätten voraussehen müssen. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden auf einen Betrag von 5.000.000,- Euro je Schadensfall begrenzt. Hierbei handelt es sich um die Deckungssumme der von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Auf Verlangen sind wir jederzeit dazu bereit, dem Partner die aktuell gültigen Versicherungsbedingungen zukommen zu lassen.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Tätigkeiten nicht zu dem von uns geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
- Der Partner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Partner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
- Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird. Dies ist uns unverzüglich anzuzeigen.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, z.B. Versicherungsansprüche.
- Wir ermächtigen den Partner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Ermächtigung darf nur widerrufen werden, wenn der Partner mit der Zahlung in Verzug geraten ist.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 11 Vorrichtungs- und Entwicklungskosten
- Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Vorrichtungen, die zur Auftragserfüllung nötig sind, bleiben in unserem Eigentum, auch wenn der Partner hierfür (anteilig) Kosten übernommen hat.
- Unser uneingeschränktes Urheberrecht an den von uns entwickelten Produkten/Lösungen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Partner für die Entwicklung (anteilig) Kosten übernommen hat.
- Die Ziffern 1 und 2 gelten nur dann nicht, wenn schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 12 Änderungen und Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen Vertragsbedingungen oder dem geschlossenen Vertrag abweichende mündliche Abreden zu treffen.
§ 13 Erfüllungs- und Zahlungsort, geltendes Recht, Gerichtsstand
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.
- Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Vertragspartners zu klagen.